Bioqualität

Europäisches Bio-Siegel
Bio-Siegel der Europäischen Union
Einführung am 1. Juli 2010
Im Juli 2010 wurde EU-weit ein verbindliches neues Bio-Siegel eingeführt (auch als EU-Bio-Logo bezeichnet), das gemäß EU-Recht hergestellte biologische Lebensmittel kennzeichnet. Durch die Einheitlichkeit soll ein breiter Markt gesichert werden – auch Nicht-EU-Länder richten ihre Verordnungen mittlerweile nach dem Lebensmittelrecht des europäischen Biosiegels aus.
In vielen Mitgliedstaaten der EU hat sich das EU-Bio-Siegel durchgesetzt. In Deutschland wurde es bis zur verpflichtenden Kennzeichnung seit 1. Juli 2012 aufgrund des größeren Bekanntheitsgrades des staatlichen deutschen Siegels und der Logos der Anbauverbände relativ wenig bzw. üblicherweise in Kombination mit dem deutschen Siegel verwendet.
Kriterien
Das EU-Bio-Siegel kennzeichnet die Produkte, die mindestens den Anforderungen der EG-Öko-Verordnung genügen.
Demnach dürfen mit dem Siegel gekennzeichnete Lebensmittel u. a.
- nicht zur Konservierung ionisierender Strahlung ausgesetzt werden
- nicht durch und mit gentechnisch veränderte/n Organismen erzeugt werden
- nicht mit Einsatz von synthetischen Pflanzenschutzmitteln erzeugt werden
- nicht mit Hilfe von leicht löslichen mineralischen Düngern erzeugt werden
- nicht mehr als 5 % konventionell erzeugte Bestandteile enthalten (begrenzt auf eine Liste ausdrücklich erlaubter Rohstoffe)
- keine Süßstoffe und Stabilisatoren sowie synthetische Farbstoffe, Konservierungsmittel und Geschmacksverstärker enthalten
- nur in einer Positiv-Liste aufgeführte pflanzliche Verdickungsmittel, Backtriebmittel oder Emulgatoren enthalten.
Weitere Anforderungen:
- Die Einfuhr von Rohwaren und Produkten aus Drittländern ist geregelt und wird streng, chargenbezogen kontrolliert.
- Fruchtfolgen (Zwei-, Drei- und Vierfelderwirtschaft) sind abwechslungsreich zu gestalten.
- Es werden Mindeststall- und -freiflächen vorgegeben.
- Tiere sind mit ökologisch produzierten Futtermitteln ohne Zusatz von Antibiotika und Leistungsförderern zu füttern.
In Ausnahmefällen – bei nachweislich zufälligen und technisch nicht vermeidbaren Einflüssen – steht ein GVO-Anteil bis zum Schwellenwert von 0,9 % der Kennzeichnung nicht entgegen.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Bio-Siegel